Viele Straßenbeleuchtungen strahlen ihr Licht sinnlos in den Nachthimmel, in die Natur und auf Häuser, anstatt nur die zu beleuchtenden Flächen zu erhellen. Allerdings wird das vielen erst bewusst, wenn die Straßenbeleuchtung störend in ihre eigenen Wohnräume oder Gärten strahlt. Leider wird bei den Grenzwerten für einen Lichteintrag in Wohnräume die Straßenbeleuchtung explizit ausgenommen. Man ist bisher auf guten Willen der Leuchtenbetreiber angewiesen, damit die störenden Leuchten angepasst bzw. Abschirmungen angebracht werden - oder wird einfach selbst aktiv.
Nun gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 28.11.2018, Az. M 19 K17.4863), das im Fall einer störenden Straßenbeleuchtung in Feldkirchen-Westerham eine Änderung angeordnet hat. Bezug genommen wird u.a. auf den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann. Das Gericht folgte der Einschätzung eines Gutachtens, das von einer "erheblichen Beeinträchtigung" ausgeht. Die Licht-Grenzwerte für die psychologische Belastung gilt es einzuhalten. Das Urteil gibt vielen durch Straßenbeleuchtung gestörten Anwohnern eine Perspektive, dass das Problem endlich gelöst wird. Hier haben wir einige Informationen dazu zusammengestellt.